Zusätzlich zu den bestehenden – bisher in der Praxis aber kaum beachteten – Nachweispflichten müssen nun zahlreiche weitere Informationen dokumentiert werden, etwa die vereinbarten Voraussetzungen zur Anordnung von Überstunden, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, die Voraussetzungen für Schichtänderungen und sogar die Belehrung über das Kündigungsschutzverfahren. Die Nachweispflichten gelten nun auch bei der Einstellung nur vorübergehend beschäftigter Aushilfen.
In bestehenden Arbeitsverhältnissen können die Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Dokumentation der Arbeitsbedingungen auffordern, die der Unternehmer zumindest größtenteils innerhalb von sieben Tagen erteilen muss.
Kam der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach, war dies bisher nahezu sanktionslos. Mit der gesetzlichen Neuregelung können Verstöße zukünftig Bußgelder nach sich ziehen.
Unsere exklusive Mandanten-Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung und den entstandenen Handlungsbedarf.
Für Rückfragen zu den dargestellten Themen stehen wir natürlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
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