Denn der gesetzliche Regelfall(!) nach § 19 UStG ist, dass die USt nicht (mehr) erhoben wird, wenn der Bruttoumsatz im Vorjahr - bei Vereinen in Zweck- und Geschäftsbetrieb sowie bei der Vermögensverwaltung - weniger als 22.000 EUR betragen hat. Ein expliziter Antrag („Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung“, § 19 Abs.2 UStG) ist nur erforderlich, wenn man abweichend von diesem Regelfall weiterhin Umsatzsteuer zahlen (und Vorsteuer geltend machen) möchte (in speziellen Konstellationen sinnvoll). Beiträge und Spenden sind i.ü. grundsätzlich umsatzsteuerfrei und sind in diesen Betrag nicht mit einzukalkulieren.
In der Praxis bereitet das oftmals dahingehend Schwierigkeiten, dass die Finanzämter die o.g. Grenze nicht von Amts wegen prüfen und die Anwendung des § 19 UStG – so wie die Steuerpflichtigen selbst auch – schlicht übersehen. Von daher empfehlen wir, zu prüfen, ob im laufenden (oder schon letzten) Jahr die o.g. Grenze unterschritten wurde und ob die Kleinunternehmerregelung Sinn macht. Sofern die Kleinunternehmerregelung dann auch in Anspruch genommen werden soll, reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt zu deren Information. Auf die Abgabe von Voranmeldungen und v.a. die Zahlung der Steuer kann dann künftig verzichtet werden.
Wichtig, dabei zu beachten:
- Weitere Voraussetzung ist, dass der laufende Umsatz (voraussichtlich) 50.000 EUR nicht übersteigen wird.
- In Rechnungen (z.B. für Anzeigen in Festheften) darf dann keine USt mehr ausgewiesen werden! Stattdessen muss ein Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft enthalten sein.
- Sollten noch Rechnungen inkl. USt aus Vorjahren vereinnahmt werden/worden sein, muss diese natürlich noch erklärt werden. Dafür gibt es in der USt-Jahreserklärung ein extra Eingabefeld.
- Sofern im Jahr 2023 die o.g. Grenze (wieder) überschritten wird, sollte dem Finanzamt das 2024 frühzeitig angezeigt werden und insb. sollte dann in Rechnungen ab diesem Jahr wieder die USt ausgewiesen und v.a. berechnet werden.
Für Rückfragen steht unsere Kanzlei natürlich gerne zur Verfügung.