Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Ärzte übermitteln die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen. Der Arbeitgeber bzw. die lohnabrechnende Stelle ruft die Daten wiederum bei den Krankenkassen ab.
Wer betroffen ist und wie der Abruf funktioniert beantwortet unser exklusives Mandanten-Merkblatt. Mehr INformationen haben wir außerdem hier auf unserer Internetseite zusammenstellt.
Für Rückfragen zu den dargestellten Themen stehen wir natürlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
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