Diese Meldepflicht wurde bereits im Jahr 2020 eingeführt, allerdings durfte wegen fehlender technischer Möglichkeiten bislang davon abgesehen werden. Ab Januar wird das elektronische Mitteilungsverfahren allerdings zur Verfügung stehen.
Bereits vorhandene Kassensysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden, neu angeschaffte Kassensysteme innerhalb eines Monats nach Anschaffung!
Die Erfüllung der Meldepflicht ist durchaus anspruchsvoll, denn die Meldung ist sehr umfangreich: neben Angaben zum Steuerpflichtigen und dessen zuständigen Finanzamt, müssen auch Angaben zur Betriebsstätte, zum elektronischen Aufzeichnungssystem inkl. TSE und zum Datenübermittler gemacht werden.
Es ist ratsam, bereits jetzt mit dem Sammeln der benötigten Informationen und Daten zu beginnen. Insbesondere müssen Sie Seriennummern der TSE und des Kassensystems beim Kassenanbieter erfragt werden. Oftmals sind diese Angaben auch in den Systemeinstellungen des Kassensystems einsehbar.
Wir empfehlen, für die Meldung die Unterstützung des Kassenaufstellers zu suchen, da dieser den besten Überblick über die vorhandenen Geräte und erforderlichen Daten hat. Aber auch DATEV wird bis zum 01.01.2025 eine Lösung zur Abgabe der Kassenmeldung anbieten. Diese Lösung (DATEV© Kassenmeldung) wird analog zum DATEV© KassenarchivOnline über die Plattform MeinFiskal bereitgestellt.
Weitere Infos zu diesem Thema für unsere Mandate gibt es einer exklusiven Mandantenbroschüre.
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