Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Aber ACHTUNG: Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist in diesem Zusammenhang expressis verbis das Zuflussprinzip (§ 11 EStG)! Mithin muss u.E. die IAP nicht nur spätestens in der Lohnabrechnung für 12/2024 enthalten sein, Sie muss auch (sicherheitshalber) noch in diesem Jahr ausgezahlt werden!
Das (BMF) hatte einen Frage-Antwort-Katalog zur neuen Steuerbefreiung herausgegeben, worin neben o.a. Punkt auch weitere Zweifelsfragen geklärt werden.
Für weitere Rückfragen stehen auch wir gerne zur Verfügung.























