Obwohl wir in unserer Kanzlei seit Jahren schon auf eine umfassende Digitalisierung setzen, erhalten Sie bislang unsere Rechnungen noch auf Papier. Das hat einen banalen Grund: nach StBVV sind Steuerberater gesetzlich verpflichtet, ihre Rechnungen eigenhändig zu unterschreiben. Angesichts der technischen Entwicklungen wirken Kammern und Verbände schon lange auf eine Änderung dieser unzeitgemäßen Regelung hing, mit einer Änderung ist aber frühestens im Lauf der kommenden Legislaturperiode zu rechnen.
Neuere Rechtsprechung interpretieren Kammer und Verbände mittlerweile übereinstimmend und im Sinne des Berufsstandes allerdings dahingehend, dass das Fehlen der Unterschrift zumindest keine unheilbaren, praktischen Konsequenzen mehr nach sich zieht (und dementsprechend entgegen der Regelungen hierauf verzichtet werden kann). Empfohlen wird zugleich jedoch, den Verzicht der Unterschrift mit dem Mandanten schriftlich zu vereinbaren.
Sofern Sie künftig also auch unsere Rechnungen – wie wahrscheinlich schon viele andere – per E-Mail erhalten wollen, teilen Sie uns dies bitte mit. Dadurch lässt sich nicht nur Aufwand auf beiden Seiten sparen, sondern auch wertvolle Ressourcen im Sinne unserer Umwelt schonen. Natürlich entsprechen auch unsere elektronischen Rechnungen allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen und berechtigen selbstredend zum Vorsteuerabzug.
Sofern wir unsere Rechnungen an eine gesonderte E-Mail-Adresse senden sollen, ist diese auch kein Problem.
ZUGFeRD heißt ein einheitliches Datenformat für elektronische Rechnungen, das seit 2014 - einschließlich einer umfangreichen Spezifikation - allen interessierten Unternehmen und Behörden kostenlos zur Verfügung steht. ZUGFeRD basiert auf PDF/A-3 und bietet die Möglichkeit, eine XML-Rechnung in ein PDF einzubetten und dadurch sowohl strukturierte Rechnungsdaten (XML) als auch das Rechnungsbild (PDF) gleichzeitig per e-Mail zu übermitteln. Durch PDF/A-3 wird die von der Finanzverwaltung geforderte revisionssichere Archivierung erfüllt und die empfangenen strukturierten Daten können ohne weitere Bearbeitung, wie z.B. das Einscannen einer „normalen“ PDF-Rechnung, ausgelesen und automatisiert weiterverarbeitet werden.
Denn eine elektronische Rechnung sollte mehr sein als ein Word-Dokument oder ein PDF, das per E-Mail übersandt wird. Das ZUGFeRD-Datenformat basiert auf der Cross-Industry-Invoice (CII) von UN/CEFACT, der ISO-Norm 19005-3:2012 (PDF/A-3), sowie den auf europäischer Ebene spezifizierten "Message User Guidelines" (MUG).
Bei der Entwicklung des einheitlichen Datenformats ZUGFeRD wurden Unternehmen aus der Automobilindustrie, der Konsumgüterbranche, dem Bankensektor, dem Gesundheitswesen und der Software-Industrie - u.a. auch unser berufsständisch Partner DATEV - sowie die öffentliche Verwaltung einbezogen. Da das Format den Anforderungen der internationalen und europäischen Standardisierung entspricht, kann es unter Berücksichtigung der jeweils relevanten nationalen Vorschriften auch beim grenzüberschreitenden Rechnungsaustausch verwendet werden.
Quelle und mehr Informationen auf www.ferd-net.de.
Die Zielgruppe von ZUGFeRD sind insbesondere kleine und kleinste Unternehmen, die nur wenige Rechnungen pro Jahr an verschiedene Geschäftspartner stellen. Wenn diese aber strukturierte Rechnungsdaten verlangen, um sie automatisiert weiterverarbeiten zu können, ist ZUGFeRD eine einfache Lösung.
Die Nutzung der strukturierten Daten ist dabei optional ist: werden sie nicht benötigt, hat man immer noch das PDF als Rechnungsbild.
Viele Anbieter von Buchhaltungs- und ERP-Software unterstützen ZUGFeRD bereits, so dass die Erstellung von ZUGFeRD-Rechnungen im Rahmen der bisher bekannten Buchhaltungs- bzw. ERP-Software erfolgen kann. Darüber hinaus kann ZUGFeRD auch in eigene, unternehmensspezifische Lösungen integriert werden.
Selbstverständlich unterstützt DATEV© AuftragswesenOnline das ZuGFeRD-Format ebenfalls. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nutzung von ZuGFeRD, sowohl beim Rechnungsein- als auch beim Rechnungsausgang.
... im Mönchengladbacher Nordpark
Bruno Wiessner, Dirk Zimmermann
Steuerberater
Wiessner & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Konrad-Zuse-Ring 18
41179 Mönchengladbach
Telefon +49 (2161) 57 316 - 0
Telefax +49 (2161) 57 316 - 22
Internet: http://www.w-z-gmbh.de
E-mail: steuerkanzlei(at)w-z-gmbh.de
Der Einsatz von elektronischen Medien bestimmt nicht nur den privaten Alltag, sondern auch den Alltag von Unternehmen und Verwaltungen. Die stetig zunehmende Digitalisierung betrifft auch den Dienstleistungssektor der Steuerberatung.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, wenn immer mehr Mandanten – insbesondere diejenigen, die ihre Unternehmensprozesse schon auf digitale Abläufe umgestellt haben – mit ihrem Steuerberater elektronisch kommunizieren und zudem eine elektronische Rechnung des Steuerberaters wünschen.
Dies zieht allerdings ein gewichtiges Folgeproblem nach sich – das Unterschriftserfordernis in der Rechnung. Denn die aktuelle Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV lautet: „Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern."
Aus der amtlichen Begründung geht hervor, dass die Unterschrift für die zivilrechtliche Geltendmachung der Vergütungsforderung erforderlich ist. Darüber hinaus soll der Steuerberater mit seiner eigenhändigen Unterschrift die Verantwortlichkeit für die Berechnung der Gebühren dokumentieren. Im Zeitalter der Digitalisierung erweist sich dieses Unterschriftserfordernis, das auch ein Schriftformerfordernis beinhaltet, zunehmend als Störfaktor und Anachronismus.
Der Berufsstand hat diesen Störfaktor im Rahmen des modernen Kanzleialltags erkannt. In den Gremien von DStV und BStBK besteht weitgehend Einigkeit, dass das Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV ein Problem darstellt und nach anderen Wegen gesucht werden sollte. Dies bedeutet nicht, dass der Steuerberater damit seiner beruflichen Verantwortlichkeit für die Berechnung der Gebühren enthoben würde. Denn diese Verantwortlichkeit kann auch auf andere Weise als durch eine Unterschrift dokumentiert werden.
Für den Steuerberater stellt sich die Frage, was er gegenwärtig bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unternehmen kann, wenn er schon jetzt nicht mehr an das Unterschriftserfordernis gebunden sein möchte.
Der Mandant kann auf die Unterschrift des Steuerberaters verzichten. Bei der Berechnung nach § 9 StBVV handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Bedarf eine solche der Schriftform, ist allgemein anerkannt, dass ein Verzicht auf diese Form möglich ist. Der Verzicht kann auch mündlich oder konkludent erfolgen.
Die im Raum stehende gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Bis zu ihrer Einführung – voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode – kann der Mandant gegenüber dem Steuerberater zivilrechtlich wirksam auf das Unterschriftserfordernis und das Schriftformerfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV verzichten. Ein schriftlicher Verzicht ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.
StB/WP Axel Klomp, Mönchengladbach
Präsidiumsmitglied des Steuerberaterverbands Düsseldorf
Verbändeforum EDV
im Deutschen Steuerberaterverband