Die Pflichtangaben auf Rechnungen und Bewirtungsbelegen bleiben ein Dauerthema im Steuerrecht. Auch bei Belegen über haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es immer wieder Probleme bei der Anerkennung durch das Finanzamt. Aus diesem Grund haben wir die Informationen diesbezüglich nochmals erheblich erweitert. Neben weiterführenden Links mit Detailinfos zu einzelnen Punkten gibt es nachfolgend auch Downloads zum Thema.
Die folgenden Angaben müssen bei allen Rechnungen (Kunden-/Lieferantenrechnungen, Kasse), die 150,00 EUR Brutto übersteigen, vorhanden sein:
Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag unter 150,00 EUR gelten folgende Pflichtangaben:
Gesonderte Regelungen bestehen u.a. bei sogenannten "Fahrausweisen".
Bei Auslandsrechnungen sind die Formvorschriften der Europäischen Union und des Umsatzsteuergesetzes zu beachten. Über die Vorschriften für steuerfreie Umsätze und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen informieren wir gerne.
Die Vorschriften über etwaige berufsrechtlich zusätzliche Pflichtangaben sowie handelsrechtliche Vorschriften über den Inhalt von Geschäftspapieren bleiben natürlich unberührt.<strike></strike>
Wir empfehlen, Rechnungen erst nach Erhalt eines ordnungsgemäßen Belegs zu begleichen!
In Zweifelsfällen oder für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Bewirtungskosten, die aus geschäftlichem Anlass anfallen, sind grundsätzlich nur i.H.v. 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Damit aber wenigstens diese 70 % durch das Finanzamt anerkannt werden, muss der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung nachweisen! Gar nicht abziehbar sind i.Ü. die Kosten für Bewirtung in der privaten Wohnung.
Zunächst muss sich aus der Rechnung Name und Anschrift der Gaststätte ergeben, bei Rechnungen über 100,00 EUR muss zusätzlich der Name des Steuerpflichtigen enthalten sein. Weiterhin sind folgende Pflichtangaben - die durch den Steuerpflichtigen separat aufzuzeichnen sind - unerlässlich:
Grundsätzlich müssen diese Angaben und die zugehörige Rechnung zusammengefügt werden. Viele Gaststätten bieten mittlerweile sogar auf Ihrem Kassenbon die Möglichkeit diese Angaben dort einzutragen.
Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, die Aufzeichnungen über die Pflichtangaben und die zugehörigen Rechnungen getrennt voneinander aufzubewahren, wenn durch einen Gegenseitigkeitshinweis der Zusammenhang zwischen den Angaben und der zugehörigen Rechnung hergestellt werden kann.
Dann noch einige Anmerkungen zu den einzelnen Pflichtangaben:
Die oben genannten Angaben sind zeitnah zu machen und das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück ist zu unterschreiben. Sind diese Angaben unvollständig, können die Aufwendungen auch dann nicht abgezogen werden, wenn Höhe und betriebliche Veranlassung anderweitig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden!
Für die meisten Tankstellen- Restaurant- und Portorechnungen wird Thermopapier verwendet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieses Papier bei schlechter Qualität bereits nach einem Jahr verblasst und damit der Beleg unleserlich sein kann.
Dadurch ergeben sich bei einer Betriebsprüfung Probleme, denn der Unternehmer ist für die Lesbarkeit seiner Buchführungsunterlagen verantwortlich. Ist eine Rechnung verblasst und somit nicht mehr lesbar, kann sie für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bzw. für den Nachweis von Betriebsausgaben nicht mehr verwendet werden.
Aus diesem Grund sollten Sie, im eigenen Interesse, solche Belege kopieren und die Kopie an das Original heften.
Achten Sie bei Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen darauf, dass Material und Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen sind oder zumindest ein Hinweis auf den enthaltenen Arbeitslohn enthalten ist. Nur die eigentlichen Arbeitsleistungen sind steuerlich abzugsfähig, nicht das Material.
Rechnungen mit Pauschalbeträgen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert und sind im Zweifel gar nicht abziehbar.
... im Mönchengladbacher Nordpark
Bruno Wiessner, Dirk Zimmermann
Steuerberater
Wiessner & Zimmermann
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