In der Rechnung ist natürlich auch das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben.
In der Rechnung sind ferner der Steuersatz (7% oder 19%) sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (in EUR) anzugeben. Im Fall der Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung anzubringen. Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z. B. "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport", usw.). Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift zitiert. Wir empfehlen dies jedoch und geben gerne Hilfestellung.
Die einschlägigen Regelungen für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gelten entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden.