Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung darüber ermöglichen, was genau abgerechnet worden ist. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenartikelbezeichnungen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel.
Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen nicht aus. Ebensowenig ausreichend sind (beliebte) Formulierungen wie "für meine Leistungen berechne ich wie vereinbart X EUR".