Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung entweder die ihm vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom BZSt erteilte USt-IdNr. angeben. Die Angabe der UStID ist bei Umsätzen innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, die Steuernummer reicht völlig. Besteht gar keine USt-IdNr., ist aber zwingend die Steuernummer anzugeben.
Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z.B. bei abweichender Zuständigkeit), ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt eine neue Steuernummer, ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, die Steuernummer um zusätzliche Angaben (z. B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) zu ergänzen.
Bei Rechnungen mit Bezug zum europäischen Ausland ist dann mindestens die UStID-Nr. anzugeben.
Ausländische UStID-Nummern lassen sich i.ü. auf ihre Richtigkeit auf den Internetseiten des BZSt prüfen. Wir empfehlen dringend, von dieser Möglichkeit vor Zahlung bzw. noch vor Vertragsschluss Gebrauch zu machen!