Eingriff der Steuerfahndung

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Einleitung

Der Eingriff der Steuerfahndung, d.h. Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie bei den Banken kann jeden Steuerbürger treffen. Für eine Durchsuchung der Steuerfahndung gibt es vielfältige Ansätze. Das können Hinweise von entlassenen Mitarbeitern, neidischen Mitkonkurrenten oder Nachbarn, der geschiedenen / betrogenen Ehefrau, der Ex-Freundin oder Lebensgefährtin, unzufriedenen Lieferanten oder Geschäftspartner sein, aber auch Feststellungen im Rahmen von Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfungen bei Kunden, Lieferanten, Banken sowie dritten Personen. Auch außergewöhnliche Feststellungen von Sachbearbeitern bei der Einkommensteuerveranlagung oder Betriebsprüfung können Fahndungsprüfungen auslösen (z.B. größere Bareinlagen oder ? Entnahmen im betrieblichen Bereich, hohes Eigenkapital bei der Anschaffung von Immobilien, ungeklärte Vermögenszuwächse oder Darlehn etc.) Nicht zu vernachlässigen sind auch Grenzkontrollen an den Grenzen zur Schweiz, zu Luxemburg oder Liechtenstein bei denen größere Geldbeträge festgestellt werden. Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung erfolgt in der Regel in den frühen Morgenstunden gleichzeitig in den Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei den bekannten Banken. Der Beschuldigte hat das Recht die Aussage zu verweigern. Er sollte den Beamten gegenüber keine Angaben machen sondern als erstes ein Telefongespräche mit einem Verteidiger oder Steuerberater führen und diesen bei der Durchsuchungsmaßnahme hinzuziehen.

Soweit eine Steuerhinterziehung begangen wurde, besteht für den Steuerbürger die Möglichkeit der Selbstanzeige. Die Selbstanzeigenberatung ist ein wesentlicher Teil im Bereich des Steuerstrafrechts. Nach § 371 AO erlangt derjenige Straffreiheit, der in den Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, solange nicht eine der Sperren des § 371 Abs. 2 AO eingreift. Insbesondere im Vorfeld einer Betriebsprüfung, aber auch während einer laufenden Betriebsprüfung ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfungen besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung zu beenden. Es handelt sich um eine "Verständigung" über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände, also um Sachverhaltserforschung und Sachverhaltsfestschreibung. Die tatsächliche Verständigung im Steuerstrafverfahren stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 142, 549 = BStBl. II 1985, 354), der sie im Besteuerungsverfahren für zulässig erachtet, soweit ein Fall erschwerter Sachverhaltsaufklärung vorliegt. In der Praxis ermöglicht die tatsächliche Verständigung auch die Erledigung des Strafverfahrens. Soweit die Beratungsleistung die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betrifft, ist das Honorar als Steuerberatungskosten auch steuerlich abzugsfähig.

Da die Finanzverwaltung in Zeiten leerer Haushaltskassen darauf bedacht ist neue Steuerquellen zu erschließen, stehen die Steuerhinterziehung und deren Begehungsformen im Blickpunkt der Finanzverwaltung In der Vergangenheit haben die ?Bankenverfahren? (u.a. Dresdner Bank, Deutsche Bank, WestLB, Volks- und Raiffeisenbanken) im Hinblick auf Geldanlagen im Ausland für Aufsehen gesorgt. Kapitalanlagen im Ausland werden auch in Zukunft im Visier der Finanzverwaltung stehen. Aufgrund von Abkommen in der EU werden zahlreiche Länder künftig Kontrollmitteilungen über Zinseinkünfte von Bundesbürgern im Ausland an die Deutsche Finanzverwaltung melden.

 

Prüfungsschwerpunkte

Zur Zeit sind folgende Prüfungsschwerpunkte aktuell:

Renteneinkünfte

Rentnern drohen Steuerstrafverfahren durch das Alterseinkünftegesetz. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Datenaustausch zwischen den Rentenversicherern und gesetzlichen Rentenversicherungsträgern mit der Finanzverwaltung eingerichtet. Unter anderem sind die Rentenversicherungsträger und die Pensionskassen verpflichtet worden, Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle zu übermitteln (§§81, 22 a EStG). Rentnern, die bislang ihre Renteneinkünfte nicht vollständig angegeben haben, sollten sich anwaltlich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Selbstanzeige gem. § 371 AO beraten lassen.

Lebensversicherungen nach dem 5 + 7 Modell

Dahinter verbirgt sich eine bis 2004 häufig verkaufte Lebensversicherung, bei der die Kunden mit einem Einmalbetrag eine größere Summe in ein festverzinsliches Depot eingezahlt haben. Aus diesem Depot fließen dann fünf Jahre lang jeweils gleich hohe Beträge in eine Kapitallebensversicherung. Nach weiteren 7 Jahren kann der Kunde dann das Ersparte plus Zinsen steuerfrei erhalten. Viele Steuerbürger haben auf Anraten ihrer Berater im Ausland befindliches Schwarzgeld oder in Deutschland befindliche Tafelpapiere auf diese Weise angelegt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung könnte über die Gelder hier frei verfügt werden, da sowohl strafrechtlich als auch steuerlich Verjährung eingetreten wäre. Die ersten Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufklärung dieser Sachverhalte begannen bereits in 2002. Jeder, der diese Anlage gewählt hat, sollte daher über eine Selbstanzeige nachdenken und sich ggf. beraten lassen. Dies gilt auch für die, welche bereits entsprechende Anschreiben von der Finanzbehörde oder Steuerfahndung erhalten haben. Soweit der Betroffene zur Aufklärung beiträgt, wird dies über das Institut der Selbstanzeige gem. § 371 AO mit Straffreiheit belohnt. Über die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige sollten sich die Betroffenen daher schnellstens informieren.

Immobilienbesitz im Ausland (z.B. Spanien)

Die Finanzverwaltung wird im Rahmen von Auskunftsklauseln versuchen auch Informationen über Grundbesitz im Ausland von Bundesbürgen zu erhalten. Von Spanien sind hierzu bereits Auskünfte erteilt worden. Klärungsbedarf besteht hier in der Regel bei der Finanzierung der Immobilie.

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