Die Globalisierung schreitet unaufhaltsam voran und ebenso entwickelt sich die Europäische Integration fortlaufend weiter. Auch das Zusammenwachsen der Finanzmärkte rückt das internationale Steuerrecht immer mehr in den Blickpunkt von Unternehmen und Anlegern. Denn Private wie wirtschaftliche Beziehungen enden immer seltener an der Landesgrenze - ganz im Gegensatz jedoch zur Steuergesetzgebung.
Eine internationale Harmonisierung der Steuersysteme bleibt - trotz zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen - allerdings in weiten Bereichen ein Wunschtraum. Und dort wo eine Vereinheitlichung stattgefunden hat - wie z.B. durch die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - ist sie mit enormem bürokratischen Aufwand verbunden. Denn neben der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung sind zudem supranationale Richtlinien sowie bilaterale Abkommen zu beachten und außerdem erhöhte Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Wir betreuen sowohl inländische Personen und Unternehmen mit Beziehungen in das Ausland als auch ausländische Unternehmen oder Personen mit Beziehungen in das Inland. Wir bieten Ihnen dabei nicht nur unser komplettes Leistungsspektrum von Rechnungswesen über Personalwirtschaft bis zu Abschluss und Deklaration im Inland, sondern beraten Sie auch bei der konzeptionellen Gestaltung internationaler Verflechtungen.
Unsere Leistung
Unser Service
Ihre Vorteile
Gebühren
Als Steuerberater sind wir grundsätzlich verpflichtet, unsere Vorbehaltsaufgaben gem. § 33 StBerG im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen, hier sind die Gebühren für nahezu alle anfallenden Leistung gesetzlich geregelt.
Wir verweisen ergänzend hierzu auf unseren ausführlichen Dienstleistungskatalog. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles, unverbindliches Angebot.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ? z.B. bei Firmen mit ausländischen Betriebsstätten sowie bei ausländischen Kapitalanlagen - kann es zum Nachteil für den Steuerpflichtigen zur so genannten Doppelbesteuerung kommen.
Denn die Steuerpflicht beschränkt sich nicht nur auf inländische Einkünfte sondern der Wohnsitzstaat erhebt i.d.R. den Anspruch sämtliche in- und ausländischen Einkünfte zu besteuern (Universalitätsprinzip bzw. Welteinkommensprinzip). Daneben gilt das Territorialitätsprinzip, wonach der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Einkünfte erzielt werden, ebenfalls einen Anspruch auf die Besteuerung dieser Beträge erhebt.
Das heißt ein und der selbe Betrag wird zum einen im Ausland versteuert, weil er dort erwirtschaftet wurde, und dann ein weiteres mal im Inland, weil der Steuerpflichtige hier seinen Wohnsitz hat. Dies zu vermeiden sollte natürlich Ziel des Steuerpflichtigen sein und hierfür sollten auch alle nötigen Anträge gestellt werden.