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Recht auf Lohnabrechnung in Papierform?

Ein Anspruch auf eine Lohnabrechnung in Papierform existiert per se nicht. In der Gewerbeordnung (GewO) ist aber gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitnehmern „bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen“ ist (§ 108 GewO).

Das LAG Hamm bestätigte zwar in einem Urteil aus 2021, dass die erforderlichen Textform nach § 126b BGB auch bei elektronischen Lohnabrechnungen gewahrt ist. Eine Lohnabrechnung in Papierform entspricht ebenso der Textform, wie eine digitale Gehaltsabrechnung (z.B. PDF). Neben dem Wörtchen „Textform“ ist allerdings ein weiteres Wort im § 108 GewO entscheidend: nämlich das Wort „erteilen“. Der Arbeitgeber hat nicht nur die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung zu erstellen, er muss diese seinem Arbeitnehmer auch „erteilen“. Das wiederum setzt auch den Zugang(!) beim Arbeitnehmer voraus (§ 130 BGB). Dafür genügt es nicht nur zu ermöglichen, dass sich Arbeitnehmer die Lohnabrechnungen auf einem Online-Portal selbst abrufen können. Die Lohnabrechnung ist quasi eine Bringschuld des Arbeitgebers und keine Holschuld des Arbeitnehmers.

Der Zugang einer elektronischen Lohnabrechnung - die Arbeitnehmer durch „aktives Tun“ in einem OnlinePortal selbst abrufen müssen – kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sich damit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat. Wir empfehlen daher, sich von Arbeitnehmern im Vorfeld deren Einverständnis einzuholen. Vorlagen für Mitarbeiterinformationen und eine entsprechende Einverständniserklärung erhalten Sie selbstverständlich von uns.

Das o.a. zitierte Urteil im Volltext gibt es i.ü. hier.