Steuerstrafrecht

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Übersicht

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, ganz im Gegenteil: es ist eine Straftat. Dementsprechend ernst sind auch die Konsequenzen - es drohen Haftstrafen von 5 bis 10 Jahren. Für das Tätigwerden der Steuerfahndung ist dabei nicht einmal ein konkreter Anfangsverdacht nötig, es reicht bereits, wenn aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Steuerverkürzung möglich ist. Deshalb kann auch der normale Steuerbürger in das Blickfeld der Steuerfahndung geraten.

Ausschlaggebend hierfür können außerdem Hinweise von entlassenen Mitarbeitern, neidischen Mitkonkurrenten oder eine Durchsuchung bei Lieferanten, Kunden oder Geschäftspartner sein.

Infolgedessen ist eine kompetente und qualifizierte Beratung hier unabdingbar.

Wir vertreten und beraten Unternehmen und Mitarbeiter im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlungen. Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten auch im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen bei (rund um die Uhr) und begleiten Ihre Kommunikation mit der Steuerfahndung und allen weiteren Behörden. 

Ziel sollte die Vermeidung der Hauptverhandlung sein, falls schon ein Ermittlungsverfahren läuft. Ansonsten natürlich die Vermeidung des Ermittlungs- und Strafverfahrens überhaupt. Dabei gilt die Selbstanzeige als Königsweg zur Behebung von steuer(straf)rechtlichen Problemen.

Unsere Leistung

  • Beratung, Planung, Koordination in Sachen Selbstanzeige einer Steuerstraftat.
  • Erstellung einer Selbstanzeige im Fall von Steuerhinterziehung.
  • Vertretung vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle.

Unser Service

  • Beistand bei Durchsuchungsmaßnahmen der Finanzbehörden (rund um die Uhr).
  • Verteidigung durch RA im Steuerstrafverfahren vor Gericht.
  • Korrespondenz mit der Finanzverwaltung.

Ihre Vorteile

Die langjährige Tätigkeit beim Finanzamt und hier insbesondere bei der Steuerfahndung macht Bruno Wiessner, den Mitbegründer unserer Kanzlei, zu einem besonders qualifizierten und erfahrenen Ansprechpartner.

Gebühren

Als Steuerberater sind wir grundsätzlich verpflichtet, unsere Vorbehaltsaufgaben gem. § 33 StBerG im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen, hier sind die Gebühren für nahezu alle anfallenden Leistung gesetzlich geregelt.

Wir verweisen ergänzend hierzu auf unseren ausführlichen Dienstleistungskatalog. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles, unverbindliches Angebot.