Mit Schreiben vom 19.3.2020 hat die Finanzverwaltung zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus Stellung genommen und dabei insbesondere allgemeine Aussagen zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Verfahren der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden ausgeführt. Das vorliegende Schreiben des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz enthält diesbezügliche wichtige Auslegungshinweise:
Billigkeitsmaßnahmen
Unmittelbar nach dem Ergehen des BMF-Schreibens wurde in der Beraterschaft darüber diskutiert, ob das BMF-Schreiben auch Stundungsmöglichkeiten für die Umsatzsteuer vorsieht. Nach dem nun vorliegenden Schreiben des Landesamts für Steuern kann diese Frage eindeutig mit ja beantwortet werden.
Billigkeitsanträge für bundesgesetzlich geregelte Landessteuern wie z.B. die Grunderwerbsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer haben wie bisher auch nach den allgemeinen Regelungen im Wege einer Einzelfallprüfung durch die Finanzverwaltung zu erfolgen.
Stundungsanträge
Ein allgemeiner Hinweis im Stundungsantrag auf die Corona-Pandemie für eine erfolgreiche Stundung ist nicht ausreichend. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Steuerpflichtige, die in besonders stark betroffenen Branchen wie z.B. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel tätig sind. In den übrigen Fällen muss eine Kausalität zwischen dem Corona-Virus und den finanziellen Auswirkungen in Umrissen plausibel dargelegt werden. Nicht gefordert wird hingegen, den Umfang der finanziellen Einbußen zu konkretisieren bzw. gar nachzuweisen.
Die Stundung von Lohnsteuern, eine derzeit heiß diskutierte Rechtsfrage, soll nach dem Schreiben nicht möglich sein. Vielmehr sollen hier weiterhin die gesetzlichen Regelungen des § 222 AO gelten. Allerdings stellt das Schreiben auch klar, dass die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes in Betracht kommt.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
Bei Darlegung der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit durch das Corona-Virus wird das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Kontopfändungen absehen bzw. Pfändungen aufheben. Ein Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich. Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Zwangssicherungshypotheken sind im Einzelfall jedoch möglich.
Erlass
Ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund der Corona-Pandemie soll nicht möglich sein. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze des § 227 AO.
Steuervorauszahlungen
Bis zum 31.12.2020 soll die Möglichkeit bestehen, auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S d. § 37 Abs. 4 EStG zu stellen.
Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer
Hinsichtlich eines derzeit bundesweit uneinheitlich gehandhabten Verzichts auf die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer bzw. eine Erstattung etwaiger bereits gezahlter Beträge steht eine verwaltungsseitige Klärung noch aus.
Fristverlängerungen
Angehörige der steuerberatenden Berufe können Steuererklärungsfristen für Ihre Mandanten, die am 28. Februar 2020 oder danach abgelaufen sind, rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 verlängern. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird verzichtet.
Antragsformulare
Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass für die oben erörterten Anträge die auf dessen Internetseiten vorzufindenden Formulare zu nutzen sind. Anträge auf Fristverlängerungen können zudem über das ELSTER Portal gestellt werden, um eine zeitnahe Bearbeitung sicherzustellen.
Im Hinblick auf zitierte BMF-Schreiben enthält das Schreiben des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz wichtige Auslegungshinweise, die auch auf andere Landesfinanzministerien ausstrahlen dürfte. Zusammenfassend ist erwähnenswert, dass Billigkeitsmaßnahmen grundsätzlich bei allen Steuerarten in Betracht kommen, die im Auftrage des Bundes verwaltet werden (u.a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer). Nur Lohnsteuern können nicht gestundet werden. Diesbezüglich kommt aber die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes in Betracht. Es bleibt zudem zu hoffen, dass die derzeit bundesweit uneinheitliche Handhabung der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer schnellst möglichst im Sinne der Steuerpflichtigen vereinheitlicht wird.