In Fällen, in denen das KUG einen nur teilweisen Lohnausfall kompensiert, sollte für 2020 dementsprechend mit Nachzahlungen gerechnet werden! Steuerpflichtige, die aufgrund höherer Werbungskosten oder Sonderausgaben regelmäßig Steuerrückerstattungen erhalten, müssen sich darauf einstellen, dass diese deutlich geringer ausfallen werden. Nur bei vollständigen Verdienstausfällen dürfte es im Regelfall nicht zu Nachzahlungen kommen.
Hinzu kommt erschwerend, dass solche „Progressionseinkünfte“ zu einer Veranlagungspflicht nach § 46 EStG führen. Wer also in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgeben musste, muss jetzt zwingend für 2020 eine Erklärung einreichen (Abgabefrist 31.07.2021 sofern keine steuerliche Beratung vorliegt). Hier sollte auch nicht auf eine Aufforderung durch das Finanzamt gewartet/spekuliert werden, da dann bereits Verspätungszuschläge und evtl. sogar Nachzahlungszinsen drohen!
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Ein Steuerpflichtiger bezieht 40.000 EUR Lohn im Jahr. Der Steuersatz soll 10 % betragen (ohne KUG also 4.000 EUR Lohn- bzw. Einkommensteuer). Zusätzlich erhält er 10.000 EUR KUG im Kalenderjahr. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich jetzt wegen des Progressionsvorbehalts aus der Summe von Lohn und KUG und beträgt bei 50.000 EUR nun 13,5 % (statt 10%). Dieser höhere Steuersatz wird jetzt auf die 40.000 EUR Einkommen angewandt und führt zu einer Steuerbelastung von 5.400 EUR (statt 4.000 EUR ohne Progressionsvorbehalt bzw. 6.750 EUR wenn das KUG steuerpflichtig wäre). Im Vergleich zum normalen Steuersatz muss der Betroffene also 1.400 EUR mehr Steuern zahlen (bzw. erhält 1.400 EUR weniger Erstattung).