Schätzungen können von den sachlich richtigen Werten natürlich abweichen. Sie würden laut Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) auch nicht unter Wert ausfallen, sondern sich wohl eher im oberen Drittel der Schätzrahmenbreite befinden. Ob das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, kann in der Regel den „Erläuterungen“ am Ende Ihres Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwerts entnommen werden. Dort ist beispielsweise folgende Erläuterung zu finden:
„Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben haben (§ 162 Abgabenordnung).“
Man erhält i.ü. zwei Bescheide: zum einen, den Schätzungsbescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum anderen den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Diese können getrennt voneinander zugestellt werden.
Grundsätzlich ergehen Schätzungsbescheide des Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann der Beescheid entsprechend der Angaben in Ihrer nachträglich eingereichten Grundsteuererklärung geändert werden. Im Einzelfall kann der Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall können Sie nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens – innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist – gegen den Schätzungsbescheid vorgehen. Versäumen Sie die Einspruchsfrist, kann eine Änderung des Schätzungsbescheides zu Ihren Gunsten grundsätzlich nicht mehr erfolgen.
Sofern die Grundsteuererklärung nicht abgegeben wurde, obwohl man hierzu verpflichtet ist, wird das Finanzamt solche Schätzungsbescheide erlassen. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts war bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Dies ist weiterhin noch möglich. Mit der Abgabe der Grundsteuererklärung wird sichergestellt, dass die individuellen Sachverhalte berücksichtigt werden. Durch einen neuen Bescheid werden die Angaben der Schätzung korrigiert.
Sollte hier noch Unterstützung benötigt werden, gerne an uns wenden!