Beschäftigte Angehörige

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Sozialversicherungspflicht - Fortsetzung

Für den in dieser Hinsicht besonders problematischen Personenkreis der mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2005 ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eingeführt, das von Amts wegen durchzuführen ist. Dieses Verfahren gilt für alle Neuanmeldungen ab diesem Zeitpunkt und endet mit der Erteilung eines verbindlichen Bescheides.

Damit erlangt den Arbeitnehmer Sicherheit, insbesondere hinsichtlich seiner Bezugsrechte von Arbeitslosengeld.

Für alle ?Bestandsfälle?, d.h. Angehörigen, die bereits vor dem 31.12.2004 im Betrieb als sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter (nicht geringfügig Beschäftigte) beschäftigt waren, kann dieses Verfahren auf Antrag durchgeführt werden.

Diesbezüglich bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an, wenn Sie uns mitteilen, ob und für welche, Beschäftigten Ihres Betriebs eine solche Statusabfrage durchgeführt werden soll.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Versicherungspflicht eines beschäftigten Familienangehörigen/ Lebenspartners

Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat nur derjenige Arbeitnehmer, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten.