doppelte HHFührung

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Einen doppelten Haushalt führen Personen, die beruflich außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt sind und dort eine Zweitwohnung unterhalten.
In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung wurde insbesondere das Reisekostenrecht vereinfacht. Es liegt demnach keine doppelte Haushaltsführung vor, solange eine auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen als Reisekosten anzuerkennen sind.

Dabei ist zwischen echter (bei Steuerpflichti-gen mit eigenem Hausstand) und unechter (bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Hausstand) doppelter Haushaltsführung zu unterscheiden.

Die daraus entstehenden Mehraufwendungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Allgemeines

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur Personen geltend machen, die außerhalb ihres Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten, aber am Beschäftigungsort wohnen.

Allgemeines

Als Werbungskosten / Betriebsausgaben sind nur die durch die doppelte Haushaltsführung begründeten Mehraufwendungen abzugsfähig. Die notwendigen Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber auch steuerfrei erstatten. Die Erstattungsleistungen sind auf die Werbungskosten anzurechnen.