Einen doppelten Haushalt führen Personen, die beruflich außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt sind und dort eine Zweitwohnung unterhalten.
In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung wurde insbesondere das Reisekostenrecht vereinfacht. Es liegt demnach keine doppelte Haushaltsführung vor, solange eine auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen als Reisekosten anzuerkennen sind.
Dabei ist zwischen echter (bei Steuerpflichti-gen mit eigenem Hausstand) und unechter (bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Hausstand) doppelter Haushaltsführung zu unterscheiden.
Die daraus entstehenden Mehraufwendungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Bei allen Steuerpflichtigen, die außerhalb des Orts beschäftigt sind, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten und an dem sich der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses befindet, liegt eine zeitlich unbeschränkte "echte" doppelte Haushaltsführung vor. Ein eigener Hausstand erfordert
Ein eigener Hausstand liegt hingegen z.B. nicht vor bei der Nutzung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung, auch wenn sich das Kind an den Kosten beteiligt.
Am Ort des eigenen Hausstands muss sich auch der auf Dauer angelegte Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befinden. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Familienwohnung regelmäßig der Lebensmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige diese min-destens sechsmal im Jahr aufsucht.
Bei ledigen Steuerpflichtigen ist der Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind hier
Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht.
Als Zweitwohnung dient dem Steuerpflichtigen jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft, die sich ausnahmsweise auch außerhalb der politischen Gemeinde des Arbeitsplatzes befinden kann. Hierbei kann es sich um
Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich dort überwiegend aufhält und dort übernachtet.
Die Begründung des doppelten Haushalts muss beruflich veranlasst sein. Abzustellen ist dabei auf die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gründe. Diese sind insbesondere:
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur Personen geltend machen, die außerhalb ihres Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten, aber am Beschäftigungsort wohnen.
Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort sind in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht überhöht sind. Zu berücksichtigen sind sowohl Aufwen-dungen für eine angemietete Wohnung als auch solche für eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, wenn sie nach Größe, Ausstattung und Lage angemessen ist ("notwendig" für eine alleinstehende Person sind bis zu 60 qm).
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die Übernachtungs- oder Wohnungskosten, soweit er die Unterkunft nicht unentgeltlich oder verbilligt überlässt, entweder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort oder mit festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten.
Für die erste Fahrt zur Zweitwohnung bzw. die letzte Fahrt wieder zum Hauptwohnsitz kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Fahrtkosten (im Zweifel pauschal 0,30 EUR / km bei Nut-zung des eigenen Pkw) als Werbungskosten abziehen. In der Zwischenzeit werden Auf-wendungen für tatsächlich durchgeführte wöchentliche Familienheimfahrten mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer berücksichtigt.
Ist ein Arbeitnehmer aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert, können Aufwendungen für eine Besuchsfahrt des Ehegatten Wer-bungskosten sein.
Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte fallen nicht unter die doppelte Haus-haltsführung. Diese Aufwendungen unterliegen im Rahmen der Entfernungspauschale dem Werbungskostenabzug.
Verpflegungsmehraufwendungen sind mit Pauschalbeträgen für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Maßgebend ist jeweils die Abwesenheit von der Hauptwohnung. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, sind die Pauschbeträge für Auslandstagegelder anzusetzen.
Als Werbungskosten / Betriebsausgaben sind nur die durch die doppelte Haushaltsführung begründeten Mehraufwendungen abzugsfähig. Die notwendigen Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber auch steuerfrei erstatten. Die Erstattungsleistungen sind auf die Werbungskosten anzurechnen.