Für alle Arbeitnehmer - egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder geringfügige Beschäftigung - gab es im Herbst 2022 die Energiepreispauschale (EPP) von 300,00 EUR als Zuschuss zum Gehalt. Die Pauschale wurde durch den Arbeitgeber ausgezahlt und lohnversteuert, mithin kam netto entsprechend weniger bei den Empfängern an. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der "Sozialverträglichkeit" - Geringverdiener sollten aufgrund des niedrigeren individuellen Steuersatzes mehr erhalten - dass die Energiepreispauschale besteuert wird. Bei Arbeitnehmern (bzw. Pensionären) erfolgte dies im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, bei Selbstständigen und Rentnern als "sonstige Einkünften" in der Steuererklärung.
Ob sich die EPP aber tatsächlich einer Einkunftsart zuordnen lässt, wird u.a. von Professor Hans-Joachim Kanzler (ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof/BFH), bezweifelt: die Energiepreispauschale sei eine "Subvention" und gehört zu keiner "Einkunftsart" im Sinne des Steuerrechts.
Denn Arbeitnehmer haben die EPP nicht als Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten. Die Auszahlung durch die Arbeitgeber war lediglich eine Notlösung weil dem Staat keine eigene Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand und damit möglichst unkompliziert alle Empfänger die EPP auch erhalten. Um Arbeitslohn nach § 19 EStG handelt es sich dabei auf keinen Fall. Auch bei "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG (Selbstständige und Rentner) wird immer irgendeine Art von Leistung/Gegenleistung erwartet. Die EPP gab es aber ohne jegliche (Gegen)Leistung. Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung scheiden natürlich augenscheinlich ebenso aus. Ob der Gesetzgeber Grundsätze Systematik der Einkommensteuer an dieser Stelle durchbrechen durfte, ist als mehr als fraglich.
Daraus würde folgen, dass auf die EPP nicht versteuert werden durfte/darf! Und dieses Thema ist jetzt beim Bundesfinanzhof in München angekommen ...
Es sollte mithin ein Einspruch gegen die Steuerbescheide 2022 erwogen werden. Mit Verweis auf der Revisiopnsverfahren vor dem BFH kann Ruhen des Verfahrens beantragt werden, um die (höchst)richterliche Entscheidung abzuwarten und - im günstigen Fall - dann auch davon zu profitieren.
Eine Formulierung für solche einen Einspruch finden Sie nachfolgend.
An das Finanzamt [...]
Steuernummer 123/4567/8900 - Name, Vorname/n
Steuerbescheid für 2022 vom TT.MM.JJJJ
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir gegen den o.g. Verwaltungsakt form- und fristgerecht Einspruch ein. Außerdem beantragen wir wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit zugleich aufgrund einer anhängigen Klagen (vgl. Begründung) das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO bis zur (höchst)richterlichen Entscheidung.
Begründung
Ob sich die Energiepreispauschale (EPP) tatsächlich einer Einkunftsart zuordnen lässt, ist zweifelhaft. Sie ist vielmehr eine "Subvention" und gehört zu keiner "Einkunftsart" im Sinne des EStG! Denn die EPP wurde nicht als Gegenleistung für eine Arbeit gezahlt. Um Arbeitslohn nach § 19 EStG handelt es sich mithin nicht. Auch "sonstige Einkünfte" gem. § 22 EStG liegen nicht vor, da auch hier immer irgendeine Art von (Gegen)Leistung erwartet wird. Die EPP gab es aber ohne jegliche Vorbehalte. Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung scheiden natürlich augenscheinlich ebenso aus. Und ob der Gesetzgeber Grundsätze Systematik der Einkommensteuer an dieser Stelle durchbrechen durfte, ist als mehr als fraglich.
Daraus folgt u.E., dass die EPP nicht steuerpflichtig sein durfte/darf.
Aufgrund des mittlerweile beim BHF anhängigen Revisionsverfahrens (Az. VI R 15/24) und der hier noch ausstehenden Entscheidung, die auch in vorliegendem Fall Bedeutung erlangen wird, beantragen wir, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zur Entscheidung des genannten Verfahrens ausgesetzt wird.
Für Ihr Entgegenkommen bedanken wir uns ganz herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Zwar hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az. 14 K 1425/23), dass die EPP tatsächlich steuerpflichtig sei, ein Revisionsverfahren vor dem BFH ist aber zwischenzeitlich anhängig (Az. VI R 15/24), in dem diese Frage (endgültig) geklärt werden soll.
Gerne unterstützen wir bei einem Einspruch. Die Gebühren hierfür betragen
75,00 EUR
zzgl. 15,00 EUR Auslagen und USt
= 107,10 EUR brutto.
In Fällen vielen dürften die Kosten einer Unterstützung unsererseits aber bereits die steuerliche Auswirkung übersteigen. Von daher verweisen wir gerne auf den u.a. Mustereinspruch.