Künstlersozialversicherung

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Finanzielles Risiko für jeden Unternehmer

Der Fiskus hat wieder einmal eine neue Methode aufgetan, dem Steuerbürger tiefer in die Tasche zu greifen. Neuester Clou: die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse existiert eigentlich bereits seit 1983. Jedoch gab es bisher keine Möglichkeit, flächendeckend zu überwachen, ob alle Abgabepflichtigen ihrer Abgabepflicht auch nachkommen. Seit 2007 übernimmt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer regelmäßigen Betriebsprüfungen diese Kontrolle und somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass bisher versäumte Abgaben entdeckt werden bei nahezu 100 %. Die größte Gefahr besteht leider darin, dass viele gar nicht ahnen, dass sie Abgabepflichtig sind!

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Prüfung, Konsequenzen für die Buchführung

Im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die deutsche Rentenversicherung muss also ab sofort auch nachvollziehbar sein, wie die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen zustande gekommen sind

  • der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen hergestellt werden können
  • die Summe der abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können
  • das Datenverarbeitungsprogramm, das zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Neben den bisher nötigen Unterlagen sind bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung auf Verlangen nun zusätzlich die o.g. Aufzeichnungen, die zugrunde liegenden Unterlagen, Verträge, die komplette Buchführung, Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger vorzulegen.

Hier auf unserer Internetseite haben wir nebenstehend zusätzliche Informationen und weiterführende Links für Sie zusammengetragen. Bezüglich der sich ergebenden Aufzeichnungspflichten bieten wir selbstredend unsere Unter-stützung im Rahmen der Finanzbuchhaltung und der Jahresabschlusserstellung an. Gerne beraten wir Sie auch persönlich und für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage und Entgelt

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Unternehmer verpflichtet, sich aus eigener Initiative bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Meldung hat jährlich zu erfolgen und die vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 ? belegt werden.

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte (Honorare, Gagen, Sachleistungen, Auslagen, Nebenkosten) für künstlerische Leistungen. Zu unterscheiden ist hier jedoch zwischen schöpferischer Gestaltung und reinem Handwerk. So ist z.B. der Gestaltung eines Werbeprospektes abgabepflichtig, der Druck dieses Prospektes jedoch nicht. Wird sowohl Gestaltung, als auch Druck durch ein und dasselbe Unternehmen ausgeführt, achten Sie bei der Rechnung darauf, dass Gestaltung und Druck separat abgerechnet werden!

Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass ausschließlich Zahlungen an selbständige Künstler abgabepflichtig sind. Daher sind Zahlungen an GmbH?s z.B. nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

Die Summe der abgabepflichtigen Entgelte ist mit dem Abgabesatz zu multiplizieren. Dieser beträgt ca. 5 % (jährlich schwankend). Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die o.g. Entgelte zu führen.

Abgabefplichtige Leistungen

Das Unternehmen muss zudem künstlerische Leistungen verwerten. Darunter fallen zunächst die so genannten ?klassischen Verwerter?, wie Verlage, Galerien, Kunsthandel, Rundfunk, Museen und ähnliches . Darüber hinaus sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die ?für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlich-keitsarbeit? betreiben und in diesem Zusammen-hang Aufträge an freie Künstler oder Publizisten erteilen. Der Begriff des freien Künstlers wird in diesem Zusammenhang ? wie oben erwähnt ? sehr weit ausgelegt. So kommen als Künstler im Sinne des KSVG auch

  • Grafiker, Layouter, Fotografen und Webdesigner,
  • aber auch Stylisten, Visagisten, Journalisten, Übersetzer
  • u.v.m.

in Betracht. Unerheblich, ob diese Personen zivil- oder steuerrechtlich Gewerbetreibende sind und unabhängig davon, ob diese Personen überhaupt durch die Künstlersozialkasse versichert sind! Mithin besteht also eine Abgabepflicht für alle Unternehmen, die sich z.B.

  • eine Website haben erstellen lassen, oder
  • die sich Visitenkarten und Briefbögen oder
  • Anzeigen und Prospekte haben gestalten lassen.

Um möglichst viele Unternehmen abgabepflichtig zu machen, gibt es zu guter letzt noch eine General-Klausel . Davon betroffen sind alle Unternehmen, die ?nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen?. Das sind insbesondere Unternehmen, die regelmäßig Ver-anstaltungen durchführen und hierfür z.B. Musiker engagieren. Von einer Regelmäßigkeit im Sinne dieser Klausel ist bei mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr auszugehen.

Unternehmen im Sinne des KSVG

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist dahingehend ausgelegt, dass eine Vielzahl von Unternehmen für eine Vielzahl von Leistungen abgabepflichtig wird. Viele Begriffe werden daher für Zwecke dieses Gesetzes anders ausgelegt, als landläufig üblich. Unternehmen sind zum einen alle gängigen Rechtsformen (Einzelunternehmer, Personen oder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine ...), zum anderen gilt als Unternehmen auch ?eine planmäßige und für Gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitl-ichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt?.

Über die Künstlersozialkasse

Mit der Künstlersozialversicherung sind selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Besondere ist, dass diese Versicherten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird u.a. durch eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische Leistungen verwerten.