Die Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) definieren seit dem 1. Januar 2019 u.a. die wöchentliche Arbeitszeit neu, wenn keine wöchentliche Stundenarbeitszeit vertraglich festgelegt wurde (Arbeit auf Abruf).
Die Arbeit auf Abruf wurde bei o.g. Änderungen neu geregelt: Nach § 12 Abs.1 S.1 des Gesetzes muss bei der Arbeit auf Abruf zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden. Erfolgt dies nicht, fingiert das TzBfG die wöchentliche Arbeitszeit: diese beträgt dann wöchentlich 20 Stunden (statt bisher 10 Stunden).
Bei einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“) darf der Arbeitslohn monatlich 450,00 Euro nicht überschreiten. Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, muss unbedingt im Arbeitsvertrag eine (maximale) feste Arbeitszeit vereinbart werden, deren Entlohnung diese Grenze nicht übersteigt. Bei dem 2020 allgemein geltenden Mindestlohn von 9,35 EUR/Std. darf die monatliche demnach Arbeitszeit 48 Std. nicht übersteigen.
Fehlt eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Std. pro Woche (ca. 80 Std./Monat) angenommen. Bei fehlender Vereinbarung kann der Arbeitnehmer eine Beschäftigung über die vollen 20 Wochenstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn verlangen und hat auch Anspruch auf die entsprechende Vergütung. Hieraus errechnet sich schon beim Mindestlohn eine monatliche Vergütung von 748,00 EUR, die Vorteile eines Mini-Jobs entfallen!
Für die so ermittelte Vergütung (sog. „Phantom-Lohn“) hat dann der Arbeitgeber den vollen Sozialversicherungsanteil von ca. 21% zu entrichten, für den Arbeitnehmer steigt der Sozialversicherungsbeitrag von 4% bis auf 21%. Außerdem hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowohl für seinen Anteil als auch für den Arbeitnehmer - als Haftungsschuldner - zu entrichten. Für die Sozialversicherung kommt es nämlich nicht auf den tatsächlichen Lohn an, sondern maßgebend ist der Lohnanspruch!
Es können sich demnach aufgrund der fehlenden Vereinbarung über die Arbeitsstunden erhebliche Nachzahlungen ergeben.
Von dem Risiko der fehlenden Vereinbarung über die Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf sind alle Arbeitgeber betroffen, die die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung in Anspruch nehmen, das gilt auch für Tätigkeiten im Privathaushalt.
Vereinbaren Sie deshalb schriftlich mit Ihren betroffenen Arbeitnehmern eine entsprechende Arbeitszeit, damit es nicht zum Übersteigen der 450,00 EUR Grenze kommt. Da wir arbeitsrechtlich nicht beraten dürfen, können wir an dieser Stelle lediglich über die Neuerungen informieren. Musterverträge finden Sie i.d.R. bei Ihren Berufsverbänden/Kammern.