Seit 2014 besteht für uns bereits die Möglichkeit, mittels einer eigens dafür eingerichteten Vollmachtsdatenbank (VDB) der Finanzverwaltung auf die bei Ihrem Finanzamt vorliegenden steuerlichen Daten (VASt) zuzugreifen. Diese Möglichkeit gestattet uns, bereits vor Erstellung der Steuererklärung eine erste Datenkontrolle sowie ggf. Klärung von Abweichungen vorzunehmen. Hierdurch kann mitunter bereits vorab ein mögliches späteres Einspruchsverfahren vermieden werden. Die Erfahrungen der letzten Monate haben hierbei gezeigt, dass die Fehlerquote der beim Finanzamt vorliegenden Daten und mithin der Klärungsbedarf deutlich gestiegen ist!
Im Sommer diesen Jahres hat die Finanzverwaltung mit der Freigabe der Version 2.0 dieser Vollmachtsdatenbank den Funktionsumfang nochmals erheblich erweitert. Insbesondere können wir das Finanzamt auf diesem Weg über die uns vorliegende „Empfangsvollmacht“ in Kenntnis setzen.
Zur Nutzung des Datenabrufs akzeptiert die Finanzverwaltung grundsätzlich nur den beiliegenden amtlichen Vordruck. Aus diesem Grund bitte selbst keine Änderungen auf dem Formular vornehmen. Auch die bisherigen uns erteilten Vollmachten sind für dieses Verfahren nicht mehr ausreichend, sie werden mittelfristig möglicherweise sogar ihre Gültigkeit verlieren.
Zunächst ist die Bereitstellung der folgenden Daten geplant:
Es werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Diese werden u.a. vom Arbeitgeber sowie von den Krankenkassen übermittelt und in Datenpools gesammelt. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll dabei in der Folgezeit sukzessive erweitert werden.
Mit der Version 2.0 erfolgt die vollständige Anbindung der Vollmachtsdatenbank an das System der Finanzverwaltung. Damit ist der Weg frei für die Übermittlung und Verarbeitung sämtlicher Vollmachtsinhalte. Neben der bisherigen Abrufberechtigung für die Daten der vorausgefüllten Steuererklärung werden zukünftig auch weitere neue elektronische Prozesse möglich sein, u.a.:
Enthalten die Vollmachten eine Bekanntgabevollmacht, stehen diese Informationen automatisch den Finanzämtern zur Verfügung und werden entsprechend berücksichtigt, sprich: Steuerbescheide und Korrespondenz wird an unsere Kanzlei gesandt. Eine gesonderte Bekanntmachung der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt in Papierform ist nicht mehr notwendig.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren entworfen. Die Verwendung dieser amtlichen Muster ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gem. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).
Für Sie vorbereitete Formulare erhalten Sie gerne in unserer Kanzlei.