Der Bundestag hat Ende Mai, der Bundesrat Mitte Juni das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Schon eine Woche später – zum 01.07.2023 fand es bereits Anwendung: die Rahmenbedingungen in der Pflegeversicherung und die Finanzierung wurden durch das Gesetz neu ausgerichtet, u.a. wurde der Beitragssatz von zuvor 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Bereits seit dem Jahr 2005 müssen kinderlose Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag entrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass dieser Zuschlag mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Zur Sicherung der finanziellen Stabilität wurde der Beitragssatz zwar angehoben, dafür sieht das neue PUEG jedoch eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.
Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Folgende Beitragssätze gelten mithin ab dem 01.07.2023:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% |
Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% |
Da nun nicht mehr allein die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Abschläge ab 01.07.2023 gegenüber dem Arbeitgeber neu mitzuteilen und nachzuweisen. Für diesen Nachweis ist im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.
Wenn Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen, gilt der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht (§ 55 Abs.3d S.2 SGB XI). Auf die Vorlage und die damit ver-bundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet. Für die Berechnung der PV-Beiträge sind daher im Übergangszeitraum allein die Angaben des Arbeitnehmers zu unter 25-jährigen Kindern als Nachweis ausreichend.
Die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung erfordert auch bei den beitragsabführenden Stellen (neben den Arbeitgebern auch Rentenversicherungsträger u.a.) sowie den Pflegekassen selbst erheblichen Umstellungsaufwand. Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an und räumt den Betroffenen – wie oben erwähnt – eine Übergangszeit bis zum 30.06.2025 ein, in der die erforderlichen Arbeiten bewältigt werden können. Die bis dahin zu viel gezahlten Beiträge werden rückwirkend erstattet.
Für unsere Mandanten zur Information haben eine exklusive Mandanten-Infobroschüre. Welche Kinder und für welche Dauer berücksichtigungsfähig sind, kann dieser Mandantenbroschüre ent-nommen werden. Außerdem stellen wir ein Musterschreiben nebst Anlagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung