Transparenzregister

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Einleitung

Die Bundesregierung hatte im Februar 2017 bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit sollten die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf schaffte auch die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (in erster Linie Gesellschafter) von Unternehmen ersehen. So wird die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert.

Am 26.06.2017 ist das Gesetz dann in Kraft getreten. Personen- und Kapitalgesellschaften sind demnach u.a. dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zu Gesellschaftern einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Autor/Quelle

Bundesverwaltungsamt
Saalburgstr. 155-157
61350 Bad Homburg v.d.H.

bva.bund.de

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Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Hierzu zählen insbesondere bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Kontrolle liegt vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt das HGB entsprechend. Mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Wenn keine natürliche Person ermittelt worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter.