Die Bundesregierung hatte im Februar 2017 bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit sollten die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf schaffte auch die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (in erster Linie Gesellschafter) von Unternehmen ersehen. So wird die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert.
Am 26.06.2017 ist das Gesetz dann in Kraft getreten. Personen- und Kapitalgesellschaften sind demnach u.a. dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zu Gesellschaftern einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.
Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.
Von den wirtschaftlich Berechtigten sind
in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.
Mit den zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen in Bezug auf die Meldung Übergangsfristen. Sie haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt.
Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das BVA zuständig.
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die korrespondierenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt.
Einfache Verstöße gegen die Melde- und Angabepflicht sind bereits mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR bewehrt, wenn die Verantwortlichen zumindest leichtfertig eine in Ordnungswidrigkeit begangen haben. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können sogar zu Bußgeldern bis zu 5 Mio. EUR führen.
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Hierzu zählen insbesondere bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle liegt vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt das HGB entsprechend. Mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
Wenn keine natürliche Person ermittelt worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter.