Der Beruf des Steuerberaters ist nicht nur höchst anspruchsvoll sondern auch sehr vielseitig und verlangt detailliertes Fachwissen in verschiedensten Bereichen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie darüber hinaus. Der unserer Tätigkeit innewohnende Qualitätsanspruch und die Sicherung des Vertrauens in den gesamten Berufsstand erfordern daher eine bestmögliche Ausbildung.
Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts und der mit dem Berufsbild einhergehenden weiteren Fachgebiete ist neben der Ausbildung eine ansehnliche Auswahl an einschlägiger Fachliteratur sowie eine hinreichende Hard- und Softwareausstattung nötig. Die laufenden Änderungen in Recht und Gesetzt sowie der zugehörigen Rechtsprechung machen sowohl bei Beratern als auch deren (berufsständischen) Partnern permanente Fortbildungen, Aktualisierungen und Ergänzungen erforderlich.
Das alles zusammengenommen verursacht beträchtliche Kosten, die für die Aufrechterhaltung einer qualifizierten, dem Selbstverständnis des Berufsstandes entsprechenden Leistung gedeckt werden müssen. Und solch ein Anspruch auf Qualität muss natürlich einen angemessenen Preis haben.
Trotz allem sind die Gebühren eines Steuerberaters jedoch nicht willkürlich. Als Steuerberater sind wir grundsätzlich verpflichtet, unsere Vorbehaltsaufgaben gem § 33 StBerG im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV, zuletzt geändert am 26.11.2012) abzurechnen, hier sind die Gebühren für nahezu alle anfallenden Leistung gesetzlich geregelt. Zu den Vorbehaltsaufgaben zählen die steuerliche Beratung, Anfertigung von Steuererklärungen, Lohn- und Finanzbuchführung, Abschlussarbeiten (Überschussermittlung, Aufstellung von Bilanzen), die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie in in gerichtlichen und anderen Verfahren.
Der Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung ist i.d.R. ein Gegenstandswert. Für die meisten Leistungen ist der Gegenstandswert in der StBVV definiert (zumeist die Einnahmen, der Gewinn oder der Umsatz), sieht die StBVV keinen besonderen Gegenstandswert vor, ist der "Wert des Interesses" (ähnlich einem Streitwert vor Gericht) zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert ist vom Steuerberater nicht beeinflussbar, er ergibt sich aus dem Sachverhalt.
Anschließend wird gem. StBVV anhand einer festgelegten Gebührentabelle die "volle Gebühr (10/10)" für den errechneten Gegenstandswert bestimmt.
Zuletzt wird die volle Gebühr mit dem zugelassenen Gebührensatz (in "Zehnteln" oder "Zwanzigsteln" ausgedrückt) multipliziert. Der individuelle Gebührensatz kann innerhalb einer Bandbreite (vom Mindestsatz bis zum Höchstsatz) vom Steuerberater nach billigem Ermessen festgelegt werden.
Die Bemessung der Höhe der Gebühren im Einzelfall erfolgt unter Berücksichtigung insb. des Umfangs und der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden. Eine Überschreitung der Gebühren nach StBVV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung wird – von wenigen Ausnahmen abgesehen – als berufswidrig angesehen.
Neben den dargestellten Wertgebühren sieht die StBGebV vereinzelt auch Betragsrahmen-, Zeit- und Pauschalgebühren vor.
In Anlehnung und als Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen haben wir detaillierte Dienstleistungskataloge für unsere Mandanten entwickelt, die unsere Leistungen sowie die jeweils anfallenden Gebühren übersichtlich und leicht verständlich aufschlüsseln. Damit wird jede von uns angebotene Dienstleistung im Einzelnen ersichtlich und von der Größenordnung der Gebühren überschaubar und kalkulierbar.
Haben Sie dennoch Fragen zu unserer Rechnung, stehen wir für Rückfragen natürlich gerne persönlich zur Verfügung.
Das Steuerrecht ist komplex, verschachtelt, oftmals widersprüchlich und permanenten Änderungen unterworfen. Die Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall eine sinnvolle Investition: Sie sparen ...