Konkret in der Kritik steht:
- die Nichtberücksichtigung Wertmindernder Faktoren (z.B. Altlasten),
- die Mindestrestnutzungsdauer i.H.v. 30% der Gesamtnutzungsdauer,
- insgesamt die sehr pauschale Wertermittlung, die in Einzelfällen gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen könnte
- und generell zu einer Überbewertung von Altbauten, bei gleichzeitiger Unterbewertung von Neubauten führt.
Unsere Berufsständischen Organisationen (Kammern/Verbände) hatten sich einer Verfahrenserleichterung wegen darum bemüht, die zu erlassenden Bescheide universell unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ zu erlassen. Das hätte eine Flut von Einspruchsverfahren obsolet gemacht. Dies wurde von der Finanzverwaltung aber aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt: die zu erklärenden Werte seien objektiv zu ermitteln und bedürfen keiner darüber hinaus gehenden Nachprüfung.
Andere Organisationen – unseres Wissens u.a. der Bund der Steuerzahler – ziehen dementsprechend mittelfristig Musterklagen in Erwägung.
Leider sind diese Musterverfahren z.Zt. (noch) nicht ersichtlich. Betroffene Steuerpflichtige müssten in jedem selbst Rechtsmittel einlegen, heißt: zunächst Einspruch, und sehr wahrscheinlich auch selbst klagen. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist momentan mangels bereits anhängiger Verfahren nämlich nicht zu begründen. Erst sobald ein erstes Verfahren bei der Finanzgerichtsbarkeit anhängig ist, könnte man mit einem entsprechenden Antrag – um sich alle rechtliche Optionen offen zu halten – auch ohne eine detaillierte Begründung vortragen zu müssen, vorsorglich Einspruch einlegen und den Ausgang des Musterverfahrens abwarten.
Aufgrund der äußerst unsicheren Rechtslage und bisher wenigen Meinungen sowie kaum hinreichender Literatur können wir aktuell leider noch keine konkreten Handlungsempfehlungen geben.
Einerseits sind ohne eine substantiierte Unterfütterung der o.a. Punkte die Erfolgsaussichten sehr gering. Die Finanzämter werden aller Wahrscheinlichkeit nach Einsprüche kurzfristig als unbegründet zurückweisen und man hätte evtl. seine Rechtsmittel verwirkt.
Andererseits erwachsen Bescheide in Bestandskraft und ließen sich später – auch bei günstigem Verfahrensausgang – trotzdem nicht mehr korrigieren.
Nur falls man sich von o.a. Punkten tatsächlich betroffen fühlt und das auch begründen kann, sollte natürlich Einspruch eingelegt und auch eine Klage in Erwägung gezogen werden.
In jedem Fall informieren wir unsere betroffenen Mandate über die weitere Entwicklung! Für Rückfragen und eine Prüfung des Einzelfalls stehen wir natürlich immer gerne zur Verfügung.