Einspruch gegen Grundsteuer

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Erfolgsaussichten

Die Aussicht auf den Erfolg des Einspruchs wegen potentieller Verfassungswidrigkeit, der auf ein Klageverfahren vor einem Finanzgericht gestützt wird, ist derzeit leider schwer zu beurteilen (nur mit Zustimmung des Finanzamts, § 363 Abs.2 S.1 AO). Erst wenn eine Klage vor dem Bundesfinanzhof oder vor Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ruhen Einspruchsverfahren automatisch (Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht absehbar, ob und ab wann es (weitere) Klagen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit geben wird. Zudem ist nicht einschätzbar, welche Erfolgsaussichten entsprechende Klagen hätten. Denn sowohl volkswirtschaftliche als auch politische Gründe spielen bei der Entscheidung durchaus eine Rolle. Das Besteuerungsaufkommen der Gemeinden wäre durch eine erneute Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften ernsthaft gefährdet. Auch die Abwägung einer solchen Folge muss in die Urteilsfindung eingebunden werden. Ist ist zudem unwahrscheinlich, dass die neue Rechtslage vom BVerfG komplett verworfen wird. Ebenso unsicher ist, ob das Bundesverfassungsgericht eine etwaige Nichtigkeit der neuen Rechtsgrundlagen rückwirkend oder aber nur für die Zukunft anordnet. Das bisherige Grundsteuerrecht wies eklatante Mängel auf – dennoch erlaubte das BVerfG seine Fortgeltung für eine Übergangsfrist von etwa sechs Jahren.

Ebenfalls nicht einschätzbar ist, wie schnell die Finanzverwaltung über einen Einspruch entscheidet. Aus verschiedenen (zuverlässigen) Quellen hört man zwar, dass die FAe die Einsprüche nicht bearbeiten. Kollegen und wir selbst haben aber auch bereits die gegenteilige Erfahrung gemacht.

Möglicherweise wird der Einspruch zurückgewiesen, bevor weitere Klagen anhängig sind, auf die man eine Verfahrensruhe stützen könnte. In diesem Falle müsste konsequenterweise selbst (kostenpflichtig) Klage erhoben werden, andernfalls hätte man nach Ablauf der Klagefrist seinen Rechtsschutz verwirkt (wenn die Einspruchsentscheidung bestandskräftig wird).

Empfehlenswert ist ein Einspruch, wenn sich eine Benachteiligung aus mindestens einem der o.g. skizzierten Aspekte ergibt. Addieren sich mehrere Nachteile, so erhöhen sich die Chancen auf einen Erfolg. 

Ein Einspruch muss aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft und abgewogen werden. Das damit einhergehende Risiko einzugehen, kann nur das Mdt. treffen.

Kosten

Das Einspruchsverfahren löst im Gegensatz zu einem Klageverfahren i.ü. keine Verwaltungskosten aus. Bitte beachten Sie aber, dass die Kosten für ein solches Rechtsbehelfsverfahren nicht mit der Vergütungsvereinbarung zur Erklärung abgedeckt sind. Wir werden bei Beauftragung im Zweifel nach StBVV abrechnen, unabhängig vom Erfolg des Verfahrens.

Für Rückfragen und eine individuelle Beratung stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

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