Dazu zählen beispielsweise bauliche Änderungen, die Einfluss auf die Wohn- oder Nutzflächen haben (z.B. bei Neu-, An- oder Umbauten sowie beim Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen). Gleiches gilt bei Nutzungsänderung von beispielsweise Büro- in Wohnnutzung oder Veränderungen des Entwicklungszustands eines unbebauten Grundstücks, zum Beispiel von Ackerland zu baureifen Grundstü-cken oder der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken.
Käufe oder Verkäufe müssen dem Finanzamt i.ü. nicht angezeigt werden, das erfolgt durch die zuständigen Grundbuchämter.
Da die Änderungsanzeige laut § 228 Abs.5 BewG den Charakter einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung hat, kann eine verspätete Abgabe oder Nicht-Abgabe entweder zu Verspätungszuschlägen oder sogar Zwangsmitteln führen. Der automatische Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung greift dabei grundsätzlich erst bei verspäteten Abgaben von mehr als 14 Monaten nach dem jeweiligen Besteuerungszeitpunkt. Unabhängig davon kann ein Verspätungszuschlag jedoch im Ermessen des Finanzamts festgesetzt werden.
Falls eine eigene Immobilie hiervon betroffen unterstützen wir gerne. Mehr Informationen gibt es auch auf hier unserer Internetseite. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung.