Grundsteuer kann trotz Einspruch erhoben werden
Wie in den Medien bereits berichtet wurde, wird die Grundsteuer neu geregelt und in Deutschland muss (u.a.) für rund 36 Millionen Grundstücke eine Neubewertung auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 01.01.2022 erfolgen.
Die jeweiligen Grundstückseigentümer müssen 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Die Betroffenen werden dementsprechend wahrscheinlich im Jahr 2022 selbst von den Finanzbehörden angeschrieben und zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert (bereits zu unseren Gunsten bestehende Vollmachten kann die Finanzverwaltung aus technischen Gründen leider nicht berücksichtigen). Etliche Bundesländer werden das aber voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen. Ab dem 1.7.2022 bis zum 31.10.2022 können die Erklärungen dann über das ELSTER-Verfahren eingereicht werden. Eigentümer eines (privaten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.
Die erste Hauptfeststellung erfolgt zum Stichtag 01.01.2022. Das bedeutet, das Finanzamt ermittelt für diesen Tag insb. den Wert der Immobilie (Grundsteuerwert) um diese Daten der späteren Grundsteuer zugrunde zu legen. Hauptfeststellungen erfolgen alle 7 Jahre. Der nächste Stichtag ist also der 01.01.2029.
Ein Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert besteht dabei eigentlich aus drei verschiedenen Feststellungen: dem Grundsteuerwert, der Grundstücksart sowie der Zurechnung (Eigentümer).
Sollten sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen Änderungen ergeben, die sich auf die o.a. Feststellungen auswirken, sieht das Gesetz drei korrespondierende Fortschreibungen vor:
Neben den Fortschreibungen gibt es noch das Instrument der Nachfeststellung, insbesondere wenn eine „wirtschaftliche Einheit“ neu entsteht (z.B: ein unbebautes Grundstück parzelliert und weiterver-äußert wird oder ein Mietwohngrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird). Eine Nachfeststel-lung kommt auch in Betracht, wenn für eine bereits bestehende Einheit erstmals Grundsteuer festge-setzt werden soll, weil z.B. eine Grundsteuerbefreiung wegfällt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung zu schaffen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden, davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse zum o.g. Datum zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer dann ab dem Jahr 2025 herangezogen.
Lesen sie das vollständig Urteil hier.
Als Steuerberater unterstützen wir natürlich gerne, beraten zum Neubewertungsverfahren individuell und können die Erklärung übernehmen:
Falls wir Sie unterstützen sollen, senden Sie bitte die Auftragserteilung unterschrieben an unsere Kanzlei (per Post, per Fax an +49 2161 57 316 22 oder per Mail an grundsteuer(at)w-z-gmbh.de). Wir lassen Ihnen dann weitere Informationen kurzfristig zukommen.
In jedem Fall sind wir angesichts des kurzen Bearbeitungszeitraums auf Ihre Mitarbeit angewiesen! Auch uns stellt die Umsetzung der Grundsteuerreform vor organisatorische Herausforderungen, die wir nur gemeinsam bewältigen können. Vorbereitende Tätigkeiten (z.B. das Beibringen benötigter Unterlagen) sollten bereits jetzt vorgenommen werden, da die Abgabefrist knapp bemessen ist. Merkblätter, Infobroschüren, Checklisten und weitere Hilfsmittel lassen wir Ihnen gerne noch zukommen.
Das Honorar für die Erstellung einer Feststellungserklärung beträgt
ab 340,00 EUR zzgl. USt und Auslagen
(insg. 405 EUR brutto / pro Immobilie/Grundstück)
Die Gebühren berechnen wir in Anlehnung an die StBVV in Abhängigkeit des Wertes der Immobilie. Sie betragen beispielsweise für eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000 EUR ca. 340 EUR zzgl. USt . Bei einem Einfamilienhaus im Wert von 500.000 EUR liegen die Gebühren bei knapp 450 EUR zzgl. USt. (Preise gelten für Bewertungen im Vergleichs- oder Ertragswertverfahren) Enthalten hierin sind auch die Kosten für die elektronisch authentifizierte Übermittlung sowie bereits die Prüfung der zugehörigen Steuerbescheide durch uns!
Nicht enthalten sind Servicegebühren unserer Software-Partner (mehr Informationen hier). Bewertungen im Sachwertverfahren (i.d.R. Betriebsvermögen) rechnen wir aufgrund des höheren Aufwands unter Berücksichtigung insb. des Umfangs und der Schwierigkeit nach StBVV ab, gerne erstellen wir Ihnen hierzu ein individuelles Angebot.
Weitere Details zu unseren Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt.
Wenn die Immobilie für die Einkünfteerzielung genutzt wird (betrieblich, Vermietung/Verpachtung), können die Kosten für die Erstellung der Erklärung steuerlich geltend gemacht werden!
Sofern die Immobilie vermietet oder verpachtet ist, sind die Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sofern es sich um ein Betriebsgrundstück handelt, stellen die Kosten Betriebsausgaben dar. Wenn Sie zudem zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Unternehmer, Option nach § 9 UStG), können Sie auch die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen.
Nur die Kosten für selbst genutzte Immobilien, können steuerlich leider nicht berücksichtigt werden.
Gerne können unsere Mandanten aktiv bei der Deklaration der Grundsteuerwerte mitwirken! Hierfür bietet unsere Software-Lösung GrundsteuerDigital ein sogenanntes Mandantenportal, welches eine kollaborative Zusammenarbeit ermöglicht.
Unsere Mandanten werden durch die Erfassung von Grundstücken und Wirtschaftseinheiten geführt. Es können noch fehlende Angaben eingepflegt und/oder benötigte Dokumente (z.B. eingescannte Grundbuchauszüge) hochgeladen werden. Ferner kann der Bearbeitungsstatus jederzeit eingesehen werden. Später kann hierüber auch die durch uns erstellte Erklärung eingesehen und freigezeichnet/unterschrieben werden.
Bei Interesse senden wir eine E-Mail mit einem Link zu diesem Mandantenportal (ausschließlich auf den jeweils eigenen Datenbestand). Die Anmeldung ergolgt mit Hilfe einer sog. Zwei-Faktor-Authentisierung. Hierzu werden lediglich eine E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer benötigt.
Breite Verbändeallianz mit dem BdSt Baden-Württemberg bringt Musterklage gegen die Grundsteuer B auf den Weg
Mehr Informationen gibt es auf den Seiten des Bundesfinanzministerium.